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UiUiUi:Filesharing AGBs regeln das Mandatsverhältnis

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Der Kollege Gulden zitiert in seinem Blog AGBs eines  Kollegen, die er wohl zu Recht als angreifbar betrachtet. Ich kenne weder die AGB im Volltext, noch weiß ich welcher Kollege diese veröffentlicht hat, da bleiben aber sicher einige Fragen offen. Da ist aber auch Raum für Komik. Ich stelle mir nur vor wie ich meinen Mandanten erkläre warum ich eine Summe X angeboten habe: „Haben Sie denn meine AGB nicht gelesen?“ Das erinnert mich aber immer an die Kollegen, die nach AGB Ihre Haftung auf 250.000 EUR beschränken wollen. Das geht auch nicht.

Aber gehen wir erst einmal auf die Filesharing AGB näher ein, wie gesagt mir liegen diese nicht im Volltext vor, aber nach den veröffentlichten Auszügen des Kollegen, sehe ich erst einmal bei dem Passus “Bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben zur Vorgehensweise bieten wir der Gegenseite grundsätzlich einen Vergleich in der üblichen Höhe an” einen Verstoss gegen 305 c BGB. Ob diese AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden, steht auf eineme anderen Blatt.

Der Kollege Gulden deutet diesen Passus als „Arbeitsverweigerung“. Natürlich wünscht sich jeder Anwalt insgeheim, einige Vorgaben zu haben, wie vorzugehen ist, wenn man den Mandanten mal nicht erreicht. Aber das sollte vorher im Einzelgespräch erfolgen. Wenn ein Mandant es wirklich wissen will,  und mit der anwaltlichen Leistung unzufrieden ist, helfen die veröffentlichen AGBs ohnehin nicht. Man kann und sollte Filesharing Verfahren nicht zu sehr in der Bearbeitung vereinfachen. Jura ist nun einmal Arbeit.

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