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Der faktische Anschlussinhaber: Gibt´s doch gar nicht!

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Nachdem in den Anwaltsblogs zum Thema Filesharing gern einfach nur noch wiederholt, bestenfalls pointiert meistens aber polemisiert wird (jeder Hinweis des  [Amts]Gerichts wird zu einer Entscheidung, die mindestens einer BVerfG Entscheidung gleichsteht) und dazu führt, dass nach dem zweiten (anderslautenden) Hinweis, dann verwirrrt die Abkehr von der Abkehr proklamiert wird, haben die Schnellschreiber nun einen Hinweis aus einer mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, etwas zu dem faktischen Anschlussinhaber zu „erdenken“.

Sinngemäß geht es darum, dass ein Anschlussinhaber den Internetanschluss nicht nutzte sondern nur den Telefonanschluss. Der Internetanschluss wurde von einem Verwandten ausschließlich genutzt. Dies sei dann der faktische Anschlussinhaber. Gegen diesen gelte aber die Täterschaftsvermutung (überraschend ?) nicht.
Das ist richtig, nur ist der „faktische  Anschlussinhaber“dafür überhaupt nicht notwendig. Wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er den Internetanschluss nicht (niemals) genutzt hat, kann er auch die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Die Täterschaftvermutung ist durchbrochen. Damit ist der Fall beendet. Es gelten nun wieder die allgemeinen Beweisregeln.

Meine Kritik richtet sich übrigens nicht an die Kollegen, die „vor Ort, den Hinweis erhalten haben„, und darüber berichteten, sondern gegen diejenigen, die fern jeder Dogmatik daraus etwas Neues herleiten wollen.

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