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Amtsgericht Frankenthal erlässt interessanten Hinweis nach § 142 ZPO: Vorlage des Quellcodes

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Seit fast einem Jahr sind wir forensisch in ganz Deutschland tätig seit langem sammeln wir interessante Beschlüsse ohne diese zu veröffentlichen. Offen gesagt wurde in diesem Blog sogar schon oft geschmunzelt, wenn „Hinweisbeschlüsse“  eher bedächtige Blogs aufhellen sollten. Nachdem aber die Anfragen von Kollegen zu Hinweisbeschlüssen zur GüFA  Problematik nicht nachlassen, und wir als Kanzlei mit Klagerücknahmen nachfolgenden Kostenanträgen, Verzichtsurteilen aber derzeit wenigen wirklich interessanten Urteilen unsere in den Verfahren mitgeteilte Rechtsauffassung perpetuieren können – und aus Eitelkeit – veröffentlichen wir jetzt tatsächlich auch Hinweisbeschlüsse.

Den Anfang macht eine sehr interessante Verfügung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) 3 aC 20/14 v. 24.1.2014:

Die Klägerin wird aufgefordert, das Programm nebst Quellcode offenzulegen, mit dem die Urheberrechtsverletzung ermittlet worden ist, § 142 ZPO.

Diese Frage beschäftigt uns am Amtsgericht Köln in einem Verfahren, das wohl bald in das dritte Jahr geht. Die Klägerseiten wehren sich gegen diese Offenlegung mit Händen und Füßen. Interessant ist aber, dass üblicherweise einige Schriftsätze nötig sind, um überhaupt zu den Software Quellcode Fragen zu kommen. Das Amtsgericht  Frankenthal hat  dieses Problem aber sofort erkannt, was den anstehenden Termin spannend machen sollte. Übrigens: Der Verweis auf § 142 ZPO erfolgt auch in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur.

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