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Welche Voraussetzungen muss ein Widerruf nach § 355 BGB erfüllen?

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Soll ein Fernabsatzgeschäft oder ein Darlehensvertrag widerrufen werden, fragt sich der Verbraucher oft, wie er dies tun kann. Besonders oft widerrufen werden zur Zeit Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung. Gerade bei diesen Darlehensverträgen hat der Verbraucher von dem Widerruf nach § 355 BGB einen großen Vorteil. Denn er muss anschließen nicht die seinerzeit vereinbarten Zinsen zahlen sondern kann durch eine niedrigfinanzierte Anschlussfinanzierung viel Geld sparen und in der Vergangenheit entrichtete Zinsen zurückerlangen.
Das Widerrufsrecht ist in § 355 BGB enthalten, es gibt Verbraucher die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen von Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften zurückzutreten. Bei Verbraucherkreditverträgen erklärt § 495 Abs. I BGB diese Vorschrift für anwendbar. Ein Widerruf muss keine inhaltliche Begründung über die Motive des Widerrufenden enthalten, muss aber in schriftlicher Form erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Hier ist gerade bei Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung Vorsicht geboten, da auch der Zugang ggf. nachzuweisen sein wird. Wenn Verbraucher einen Widerruf ihres Vertrages beabsichtigen sollten sie sich hier dringend anwaltlich beraten lassen.
Der Verbraucher ist über das Bestehen des Widerrufs zu informieren. Die Widerrufsbelehrung muss fehlerfrei erfolgen. Denn nur die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist in Lauf. Aufgrund handwerklicher Fehler der Kreditgeber steht den Verbrauchern oftmals bis zum ein sog. 21. Juni 2016 ein „Widerrufs-Joker“ zu: Laut der Verbraucherzentrale Hamburg enthalten von 412 untersuchten Darlehensverträgen der ING-Diba Verträgen 366 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, mithin 88,83 %. Dies betrifft die zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträge. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bei einer anderen Bank in der Zeit geschlossener Darlehensvertrag bis heute widerrufbar ist, ist sehr hoch.
Falls von Ihnen auch einen Kreditvertrag in der o.g. Zeit abgeschlossen wurde empfehlen wir, sich über die konkreten Erfolgsaussichten eines Widerrufs zu informieren. Wir sind eine bundesweit beratende Kanzlei mit Sitz in Hamburg, welche Ihnen gerne eine persönliche kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Kreditvertrag für eine Immobilie anbietet. Die Materie wird von uns seit Jahren bearbeitet, vereinbaren Sie gern zu dem Widerruf nach § 355 BGB einen Beratungstermin vor Ort in unserer Kanzlei in Hamburg oder fernmündlich.

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