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Filesharing Abmahnungen und Klagen vom 29. Februar bis 4. März 2016

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Was war los im Filesharing-Abmahnwesen in der 9. Kalenderwoche?

1. Abmahnungen, die aktuell wegen Filesharing ausgesprochen werden

Generell ist anzumerken, dass es um das Thema Filesharing Abmahnungen deutlich ruhiger geworden ist. Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet fleißig weiter Abmahnungen wegen Filmen und Serien. Es gab auch einige Abmahnungen von We save your copyrights wegen der Serie „Ash vs. Evild Dead“ zu verzeichnen. Der Trend geht aber klar weiter, dass neue Abmahnungen wegen Filesharing sehr selten werden. Nicht ohne Grund sind einige große Kanzleien wie Schulenberg und Schenk praktisch nicht mehr tätig bei Filesharing Abmahnungen und arbeiten nur noch die Klageverfahren ab.

2. Klage-Aktivität bei Filesharing Abmahnungen

Die bekannten Namen im Abmahnwesen haben sich überwiegend darauf zurückgezogen Klagen einzureichen. Die Kanzlei Rasch hat nach ihrem überbewerteten Erfolgen mit Tauschbörsen 1-3 in einer Vielzahl von Fällen nach Mahnbescheiden nun Anspruchsbegründungen vorgelegt. Anders als aber die Kanzlei Waldorf Frommer, die ebenfalls aktuell wieder viele Gerichtsverfahren führt, fordert die Kanzlei Rasch bei einem Album gerichtlich knapp 3.800,00 EUR. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert bei einem Album knapp 1100,00 EUR.

3. Interessante Urteile

Die folgenden Entscheidungen sind mir in der 9 KW aufgefallen oder wurden in diesem Zeitraum viel diskutiert.

a.
Das AG Bad Kreuznach hat mit Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 24 C 260/15 einen Abgemahnten an seine gute Kinderstube erinnert und wenig überraschend geurteilt, dass auch Inkasso Unternehmen, die Filesharing Forderungen verfolgen, nicht beleidigt werden dürfen. Das klingt dann so:

Der Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Klägerin, deren Mitarbeiter oder deren Geschäftsführung als „Deppen“, „Schwachmaten“, „schwachsinnig“ oder „Winkeladvokaten“ zu bezeichnen, sowie Mitarbeiter fernmündlich mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu bedrohen.

b.
Das AG Hannover hat mit Urteil vom 01.02.2016, Az. 441 C 12840/15 ausgeführt, dass die Belehrung minderjähriger Kinder internetspezifisch auszufallen hat und von dem Beklagten bewiesen werden muss.

c.
Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 17.02.2016, Az. 5 C 300/14 (14) hat entschieden, dass die Klägerin, wenn sie sich der Synchonisationsrechte an einem Film berühmt, nachweisen muss, dass es sich auch bei der abgemahnten Datei um eine Datei handelt, welche die deutsche Sprachfassung enthält. Hierzu ist substantiierter und widerspruchsfreier Vortrag von Nöten. Das Amtsgericht Völklingen,aaO:

Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Anspruchsbegründung behauptet hat, dass der Beklagte die Datei „Klass.DVDR1P.(spanish)“ im Internet öffentlich gemacht habe, was durch die Firma G. zweifellos festgestellt worden sei. Dies wurde insbesondere mit dem Hashwert der Datei begründet. Als Beweis wurde hierzu insbesondere der Ausdruck der Dokumentation der observierten Daten (Anlage K 2) angeboten. Aus dieser Dokumentation folgt jedoch eine andere Datei („Klass.Gerrnan.2007.DVDRIP.XVID-WOMBAT“) mit einen im Übrigen auch vollständig anderem Hashwert. Im Ergebnis steht daher nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die notwendige Aktivlegitimation für die von ihm behauptete Rechtsverletzung tatsächlich besitzt, so dass Schadensersatzansprüche ausscheiden.

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