Direkt zum Inhalt

Corona Krise – Entschädigungen und Ansprüche für Unternehmen und Selbstständige

Von
Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung: Viele Unternehmen werden aktuell hart von der Corona Krise getroffen. Egal ob  Café, Hotel, KFZ Werkstatt oder Spielwarengeschäft mittlerweile sind wohl nahezu alle nicht systemrelevanten Betriebe mit Laufkundschaft betroffen und sollten Ihre Betriebe schließen. Viele Unternehmer fürchten um Ihre Existenz zumal noch nicht absehbar ist, wann ein normaler Betrieb wieder möglich ist. Aber auch Unternehmen ohne direkten Publikumsverkehr fürchten um ihre Existenz als Aufträge komplett wegbrechen oder Investitionen hinten angestellt werden. Welche Ansprüche wegen der Corona Krise auf Entschädigung haben Sie und was können SIe tun?

Unternehmen die direkt von behördlichen Anordnungen zur Einstellung des Betriebs betroffen sind

Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung Ihr Geschäft schließen mussten, haben obwohl sie keinen Umsatz mehr erzielen können, weiter erhebliche Kosten. Dazu zählen Miete und Lohnkosten.

Mietkosten - Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Grundsätzlich sind die öffentlich-rechtlichen Auflagen und Verordnungen durch Bund und Länder kein Mietmangel. Aktuell wird aber diskutiert ob der Umstand, dass die gemieteten Räume für den vorgesehenen Mietzweck „Betrieb eines Salons“ oder „Betrieb eines Cafés“  nicht nutzbar gemacht werden können, tatsächlich allein die Risiko-Sphäre des Mieters betreffen.  Ebenso wird aus ähnlichen Überlegungen erwogen in der angeordneten Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage gesehen, als niemand ein derart einschneidendes Ereignis vorhersehen konnte.

Handlungsempfehlung:

Mieter sollten sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen und mit diesen einen Mietverzicht für 1-2 Monate oder zumindest eine Halbierung durchzusetzen. Sollte das nicht gelingen sollten Mieter sich hier anwaltlich beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.


Lohnkosten - Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Egal ob 2 Angestellt oder 100 Angestellte, die Kosten für die Arbeitnehmer müssen weitegezahlt  werden und treffen die Unternehmen hart.  Unternehmen sollten prüfen Kurzarbeitergeld zu beantragen, um die wirtschaftliche Belastung zu minimieren.  Dazu wurden die Hürden nach denen Kurzarbeitergel wegen der Corona Krise  beantragt werden kann, reduziert:
Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit)
Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
Wer sich zum Kurzarbeiter Geld informieren möchte, kann das hier tun.

Handlungsempfehlung:

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen, müssen sie zunächst bei der Arbeitsagentur schriftlich die Kurzarbeit anzeigen („Anzeige auf Arbeitsausfall“). Beachten Sie, dass Sie eine Zustimmung des Arbeitnehmers brauchen,  wenn  nicht im Arbeitsvertrag bereits eine Einwilligung vereinbar wurde. Im letzten Fall muss dann aber die Kurzarbeit dem Arbeitnehmer  angekündigt werden.

Daraufhin ergeht ein Bescheid, wenn die Agentur den erheblichen Arbeitsausfall anerkennt, kann Kurzarbeitergeld  „Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag“ beantragt werden. Lassen Sie die Anträge im Zweifel noch einmal prüfen.

Unternehmen die nicht direkt von der Ausgangssperre/behördlichen Anordnungen betroffen sind

Unternehmen wie zum Beispiel Catering Unternehmen, die Firmen beliefern, stehen nun natürlich ebenfalls unter Druck. Wie bei dem Domino Spiel treffen früher oder später die meisten Unternehmen Probleme. Obwohl nicht direkt vom behördlichen Anordnungen betroffen drohen erheblich Einbußen.

Mietkosten - Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Es ist schwerer zu argumentieren, dass Unternehmen, die nicht direkt von  behördlichen Anordnungen zur Einstellung des Betriebs betroffen sind, ebenfalls  auf Mietminderungen etc. hoffen können. Schließlich ist der Gebrauch der Mietsache (hier die Räume) nicht eingeschränkt. Es mag gleichwohl sinnvoll sein, einmal mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, denn dieser hat ja grundsätzlich ein Interesse, dass der Mietvertrag erhalten bleibt. Ansonsten würde ich Unternehmern raten, die aktuelle Berichterstattung im Auge zu behalten, diskutiert wird aktuell einiges.

Kurzarbeitergeld - Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Hinsichtlich der Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen, gibt keine Unterschiede zur obigen Darstellung, auf die verwiesen wird.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn  Mitarbeiter von Ihnen nach dem Infektionsschutzgesetz in Quarantäne gestellt wurden, aber nicht krank waren, können Sie das gezahlte Gehalt von der zuständigen Landesbehörde erstattet bekommen. Es gibt auch weitergehende Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, denen ist aber immer gemein, dass jemand auf Anordnung in Quarantäne geschickt wurde, diese Person aber während der Quarantäne nicht erkrankt war. Wenn ein solche Fall vorliegt, sollten Sie sich über alle Ansprüche im Detail informieren und beraten lassen.

Einmalzahlungen und Kredite - Ansprüche bei der Corona Krise auf Entschädigung

Noch nicht in trockenen Tüchern aber angedacht ist, dass Selbstständige und Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten Einmalzahlungen von bis zu 9.000 EUR erhalten sollen größere Firmen sollen mehr erhalten
Hinzu kommen Kredite bei der staatlichen Förderbank KfW. Dazu finden Sie hier weitere Informationen.
 

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

Bewertung: 5 Sterne von 4 Abstimmungen.