DSGVO als Instrument gegen Online Bewertungen
Online-Rezensionen sind aus dem digitalen Alltag nicht mehr wegzudenken und für viele Unternehmen Segen und Fluch zugleich. Ob Restaurant, Arztpraxis, Handwerksbetrieb oder E-Commerce, für viele Nutzer stellen Sternebewertungen und Kommentare auf Google, Yelp oder anderen Plattformen die wichtigste Entscheidungsgrundlage dar. Bewertungen sind kein rechtsfreier Raum. Insbesondere dann nicht, wenn sie personenbezogene Daten enthalten.Im Artikel soll das Verhältnis (Online) Bewertung und Datenschutz beleuchtet werden.
Kritik oder Rechtsverstoß? – Wo die Grenze verläuft
Bewertungen sollen Erfahrungen widerspiegeln, doch sobald sie sich nicht auf Leistungen, sondern auf konkrete Personen im Unternehmen richten, wird es rechtlich heikel. Die Veröffentlichung von Klarnamen, Bildern, Telefonnummern oder Wohnadressen einzelner Mitarbeiter oder des Inhabers stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Und diese ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur zulässig, wenn eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht. In der Regel also die Einwilligung der betroffenen Person.
Ohne diese Einwilligung liegt ein Datenschutzverstoß vor. Das bedeutet: Die vermeintliche Meinungsäußerung wird zur unzulässigen Datenverarbeitung, die unter Umständen Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und sogar Schadensersatz auslöst.
Nennung von Mitarbeitern in Bewertungen – Einzelfallprüfung ist entscheidend
Immer wieder taucht in Bewertungen folgende Formulierung auf: „Frau XY war extrem unhöflich“ oder „Herr XY hat keine Ahnung von seinem Fach“. Solche Aussagen sind grenzwertig. Juristisch gesehen kommt es entscheidend auf Kontext, Tonfall und Umfang der Namensnennung an.
Die Rechtsprechung (u. a. LG Essen, Az. 4 O 9/20) differenziert hier sehr genau: Eine sachliche Kritik an einem bestimmten Verhalten kann zulässig sein, sofern lediglich der Nachname genannt wird und kein übermäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgt. Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Bewertung beleidigenden Charakter hat, Details aus dem Privatleben enthält oder personenbezogene Informationen ohne klaren Anlass öffentlich gemacht werden. Das LG Essen, aaO führt aus:
Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO besteht ein Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, bemisst sich anhand einer Gesamtabwägung aller im Einzelfall betroffenen Interessen. Überwiegt im Rahmen der Abwägung das Recht der betroffenen Person, so ist die in Rede stehende Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information nicht erforderlich und ein Löschungsanspruch besteht. Der Zweck der Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO besteht darin zu verhindern, dass die freie Meinungsäußerung und Information, die eine essentielle Grundlage der Demokratie bilden, unter Berufung auf den Datenschutz ausgehebelt werden (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 71).
Sobald die Äußerung über das Maß des Sachbezugs hinausgeht, greift das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – und dieses überwiegt dann regelmäßig die Meinungsfreiheit des Bewertenden.
Wann ein Anspruch auf Löschung besteht – die DSGVO als Schutzschild
Nach Art. 17 DSGVO haben Betroffene ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), wenn ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Eine Bewertung, die ohne Einwilligung personenbezogene Informationen veröffentlicht, fällt unter diese Regelung. Es reicht bereits die identifizierbare Zuordnung zu einer bestimmten Person für die Anwendbarkeit der DSGVO aus. Die Anwendbarkeit der DSGVO allein begründet aber noch keinen Anspruch auf Löschung,
Löschpflichten können sich insbesondere ergeben bei:
- Nennung vollständiger Namen ohne berechtigtes Interesse
- Veröffentlichung von Fotos, z. B. aus dem Praxis- oder Firmenumfeld
- Adressangaben, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen mit privatem Charakter
- Verknüpfung von Bewertungen mit internen Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Kombination mehrerer Elemente. Wird z. B. der Nachname mit einem Foto und einem Vorfall beschrieben, erhöht sich der Identifikationsgrad erheblich, was auch die rechtliche Bewertung verschärft.
Keine automatisierten Ablehnungen riskieren
Bewertungen bei Google zu melden, ist leicht, erfolgreich zu löschen dagegen nicht. Plattformen lehnen oft standardisiert ab, wenn Anträge nicht exakt und juristisch korrekt formuliert sind. Genau hier setzt die anwaltliche Unterstützung an: Eine gute anwaltliche Beratung zum Thema Bewertung und Datenschutz kann erläutern, wann eine konkrete Äußerung gegen die DSGVO verstößt, und mit Nachdruck auf die Entfernung der Inhalte hinwirken.
Mit einer durchdachten Argumentationsstrategie, unter Einbeziehung der datenschutzrechtlichen, zivilrechtlichen und ggf. medienrechtlichen Komponenten, lassen sich selbst hartnäckige Bewertungen oftmals entfennen.
Tipp: Rechtsschutzversicherung einbeziehen
Viele Unternehmer wissen nicht, dass ihre Firmenrechtsschutzversicherung in Fällen wie diesen die Kosten für anwaltliche Maßnahmen übernehmen können, sei es für eine außergerichtliche Löschaufforderung oder sogar für ein gerichtliches Vorgehen. Eine kurze Abklärung mit dem Versicherer lohnt sich, ebenso wie ein kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei von Dr. Wachs, um das konkrete Vorgehen zu besprechen.
Die DSGVO schützt nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Plattformen wie Google. Sobald personenbezogene Angaben in Rezensionen auftauchen, kann auch ein Verstoß gegen die DSGVO eine Rolle spielen. Unternehmen und betroffene Mitarbeiter haben das Recht, sich zu wehren und mit der richtigen Unterstützung lassen sich datenschutzwidrige Inhalte dauerhaft entfernen.
Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig zum Thema Bewertung und Datenschutzt beraten - denn Datenschutz ist kein Schönwetterrecht – auch nicht im digitalen Raum.

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