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Urmann und Collegen U+C Abmahnungen werden teilweise vor Gericht weiterverfolgt?

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Es begann mit einer Klage die U+C Rechtsanwälte vor dem Landgericht Köln 02.03.2011, Az. 28 O 770/10  eingelegt hat, und die nun nach Berufung durch den Abgemahnten offenbar vor dem OLG Köln fortgeführt wird. In der Folge wurden eine dreistellige Anzahl von Mahnbescheiden durch die Kanzlei Urmann und Collegen versandt, die ebenfalls teilweise vor Gericht landeten. Eines dieser Mahnbescheidsverfahren resultierte in einer Klage vor dem Amtsgericht Wittenberg, Urteil vom 05.07.2011 – Az. 8 C 431/11.

Auffällig finde ich zunächst, dass nach meiner Kenntnis, nicht nur Digiprotect ihre Ansprüche gerichtlich weiterverolgen lässt, sondern auch andere von U+C Rechtsanwälten vertretene Rechteinhaber ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.

Auch wenn mir scheint, dass die bisherigen von U+C Rechtsanwälten geführten Verfahren „Elfer ohne Torwart“ waren, also keine besonders guten Argumente gegen die Abmahnung vorgetragen wurden – wenn überhaupt, kann nicht verhelt werden, dass das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung wieder ein klein wenig gestiegen ist. Sicher ist die Anzahl der Gerichtsverfahren prozentual und rechnerisch fast zu vernachlässigen, aber das nützt demjenigen nichts, den es dann doch erwischt hat.

Interessant war für mich ebenfalls, dass mit dem Amtsgericht Wittenberg ein Gericht ausgesucht wurde, das bisher wenig für urheberrechtliche Entscheidungen bekannt war. Üblicherweise werden solche Verfahren in Köln oder Hamburg geführt, entweder die Kanzlei U+C „testet“ Gerichte aus, oder es wurde von 32 ZPO im Mahnbescheidsverfahren (Verweisung nach Widerspruch) kein Gebrauch gemacht.

Fazit:

Ich sehe die Entwicklung hin zu Klageverfahren mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Negativ ist, dass viele Abgemahnte jetzt erst einmal verunsichert sein werden, wie sie sich zu verhalten haben. Nach meiner Meinung hat sich nicht viel geändert. Die Gerichtsverfahren birgen aber auch Möglichkeiten für Abgemahnte unberechtigte Forderungen vor die Gerichte zu tragen und die Forderungen von den Gerichten der Höhe nach auf Angemessenheit prüfen zu lassen.

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