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Abmahnungen Filesharing Kostenbeschränkung durch Gesetzesentwurf

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Die Partei die LINKE hat einen Vorschlag (Gesetzesentwurf) eingereicht, der sich mit den Filesharing Abmahnungen beschäftigt, der von Kollegen besprochen und kritsiert wurde. Zu Recht – aber nicht in allen Punkten. Zunächst ist der Vorschlag der Linken hinsichtlich der Beschränkung des Schadensersatzes tatsächlich ein wenig wirr. Die hat der Kollege Ferner sehr zutreffend herausgearbeitet.

Sehr interessant fande ich aber folgenden Vorschlag

§51b
Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz
(1) Für Ansprüche nach § 97 Absatz 1 UrhG ist das wirtschaftliche Interesse nach § 97 Absatz 2 UrhG maßgebend.
(2)    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 97 Absatz 2 Satz 1 UrhG keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Der Wert darf in keinem Fall den Wert nach § 97 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG übersteigen. Werden die Werte mehrere Streitgegenstände zusammengerechnet, beträgt der Streitwert höchstens 10000 Euro.
(3)    Ergibt sich der Anspruch auf Unterlassung nicht aus § 97 Absatz 1 UrhG oder ist ein Anspruch nach § 97 Absatz 2 UrhG ausgeschlossen, gilt Absatz 2 entsprechend. Eine Zusammenrechnung der Streitgegenstände findet abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht statt.
(4)    Die Vorschrift über die Anordnung der Streitwertminderung nach § 104a UrhG ist anzuwenden

Einen Streitwert von 1.000,00 EUR halte ich bei einem Lied durchaus für angemessen. Dies ergibt nämlich gerichtlich durchsetzbare Anwaltskosten von ca. 100,00 EUR für die Abmahnung. Das gleiche gälte dann  auch bei einem Album – aber es macht hinsichtlich des Aufwands für den abmahnenden Anwalt auch keinen Unterschied, ob es nun um ein Lied oder um ein Album geht.

Dann kann gerne auch ein Schadensersatz von 150,00 EUR pro Lied diskutiert werden.  Letztlich sind Filesharing Abmahnungen doch Inkasso Mandate, da wird das Geld mit der Masse verdient, das sollte sich durchaus in den Gebühren niederschlagen.

Die LINKE teilt zu den hohen Streitwerten kritisch mit:

Nur selten legen Gerichte jedoch überhaupt die Entscheidungsgrundlagen offen, sondern pauschalieren ohne jede Sach¬auseinandersetzung fünf- bis sechsstellige Beträge für einfachste Verletzungen (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, – 28 O 889I08 -=MMR 2010, 48, das „ohne Weiteres“ 100.000 € für 20 in einer Tauschbörse angebotene Titel ansetzt). Obschon sich inzwischen vor allem einige unterinstanzliche Gerichte davon wohl¬tuend abgrenzen (vgl. AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, – 95 C 3258I09 -; LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, – 308 O 710I09 -), bleibt es bei dem Befund, „dass die tägliche Praxis nach wie vor weit davon entfernt ist, verlässliche und vorhersehbare Kriterien aufzustellen und auch nicht erwartet werden kann, dass sich an der im Vergleich zu ,normalen` zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sehr großzügigen Streitwert¬praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes etwas ändern wird“ (Retzer, a.a.O, Rdnr. 815).

Die erste Filesharing Abmahnung sollte ein Denkzettel sein, dies wäre auch bei einer Reduzierung der Streitwerte der Fall. Ich bin sicher, dass sich genügend Anwälte finden würden, die auch für 100,00 EUR pro Abmahnung, Abmahnungen versenden würden, von mir aus könnten auch die nachgewiesenen Ermitllungskosten verschuldensunabhängig dem Anschlussinhaber aufgegeben werden.

Der Entwurf der LINKEN ist sicher kein großer Wurf, aber er geht in die richtige Richtung und versucht wenigstens ein Spannungsverhältnis  Interesse der Anschlussinhaber nicht für Verfehlungen Dritter über Gebühr in Anspruch genommen zu werden gegen die Interessen der zu tausendfach verletzten Rechteinhaber in Einklang zu bringen. Wenn der Schadensersatz bleibt wie er ist, könnte dies sogar gelingen.

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