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Kanzlei Rasch zieht Berufung am OLG Stuttgart zurück

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Die Kanzlei Rasch konnte auch vor dem OLG Stuttgart nicht überzeugen. Ich hatte in diesem Blog bereits von dem Verfahren LG Stuttgart berichtet, in dem die Kanzlei Rasch mit dem Vortrag der sinngemäß „bombensicheren Ermittlungen“ nicht durchdringen konnte. Obwohl der Anschluss mehrfach ermittelt wurde, konnten die Beklagten das Gericht davon überzeugen, keine Rechtsverletzung begangen zu haben.

Nachdem die OLG Richter klare Worte fanden, hat die Kanzlei Rasch die Berufung zurückgenommen, um nicht auch noch vom Oberlandesgericht ins Stammbuch geschrieben zu bekommen, dass

„der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, ein weiteres, erhebliches Indiz dafür, dass die Behauptung der Klägerinnen zutreffend ist, andererseits haben die Beklagten. durch den ne­gativen Befund auf ihrem Rechner die Vermutung der Rechtsverletzung entkräftet. Es verbleibt daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklag­ten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben. Der Beweis hierfür lässt sich weder durch eine Vernehmung der mit der Ermittlung seinerzeit befassten Zeugen und auch nicht durch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und zur Aussagekraft dieser Ermittlungsergebnisse erbringen, da durch diese Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ob die Auskunft der Telekom vom 06.12.2006 zutreffend war. Solange nicht bewiesen ist, dass die fragliche IP-Adresse während des gesamten fest­gestellten Downloadvorgangs den Beklagten zugeordnet war, der hier immerhin ca. 7 1/2 Minuten dauerte, steht die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest Die Klage war daher bezüglich der aus der behaupteten Rechtsverletzung resultieren­den Schadensersatzansprüche bereits aus diesem Grunde abzuweisen“ – LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11

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