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AG Hamburg 36 a C 134/14: sekundäre Darlegungslast

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Nachdem ich mich gestern über ein Urteil des Amtsgerichts Münchens bzw. die Pressemitteilung dazu echauffierte, hier eine Entscheidung des AG Hamburg AZ 36 a C 134/14 v. 3. Juli 2015, die wenn auch noch nicht rechtskräftig, auch zu den Nachforschungspflichten erhellend ist:

[…E]rkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 36a – durch den Richter am Amtsgericht […] nach mündlicher Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum […] für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Pornofilms in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten.
Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten Firma Media Protector GmbH wurde eine Datei mit dem Film „Euro […]“ am [..].2012 um […] Uhr von einem Internetanschluss mit dder IP-Adresse 85.176.95.6 für andere Nutzer im BitTorrent-Netz¬werk zum Herunterladen angeboten. Nach der aufgrund des sodann von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahrens erteilten Providerauskunft der Telefönica Germany GmbH & Co. OHG sei die genannte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Entsprechendes soll für die weiteren Ermittlungszeitpunkte am 11., 12. und 19.11.2012 gelten, zu deren Einzelheiten, insbesondere Uhrzeiten und IP-Adressen, auf Seite 7 des klägerischen Schriftsatzes vom 04.06.2014 verwiesen wird.
Die Beklagte betrieb an ihrem Internetanschluss ein W-Lan-Netzwerk, welches mittels der Technologie WPA2 unter Verwendung eines individuellen Passworts, zusammengesetzt aus dem Vornamen einer der Töchter der Beklagten und den Geburtsdaten beider Töchter, verschlüsselt war. Die Beklagte nutzte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen PC, der ihm Wohnzimmer stand. Die beiden Töchter […] und […] (geboren im Jahr 1994 bzw. 1996) hatten jeweils einen eigenen Laptop in ihrem Zimmer. Die Töchter gaben das W-Lan-Passwort an Freunde weiter. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 ließ die Klägerin die Beklagte wegen des behaupteten Ur¬heberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern (Anlage K7). Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung (Anlage K8) ab, leistete aber keine Zahlung.
Auf Befragen der Beklagten verneinten die drei weiteren Familienmitglieder, nämlich der Ehemann der Beklagten […] sowie die beiden Töchter […], die in Rede stehende Rechtsverletzung begangen zu haben.
Die Beklagte erhielt aus dem Hause der Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens eines anderen Rechteinhabers drei weitere Abmahnschreiben, die ebenfalls alle auf den 23.11.2012 datierten. Darüber hinaus erhielt die Beklagte zwei weitere Abmahnschreiben anderer Kanzleien vom 26.11.2012 und vom 13.02.2013.Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe von 651,80 € sowie lizenzanalogen Schadensersatz — im Wege der Teilklage — in Höhe von 500,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich des Abmahnschreibens geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 € für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei Täterin der Urheberrechtsverletzung, wohingegen weder der Ehemann der Beklagten noch ihre Töchter die Rechtsverletzung begangen hätten. Auf den Rechnern der Töchter sei keine Tauschbörsensoftware installiert gewesen, und diese hätten ebenso wie der Ehemann der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsensoftware benutzt. Nach dem Wissen der Beklagten kämen die beiden Töchter nicht als Täterinnen in Betracht. lin Rahmen der anwaltlichen Sachverhaltsaufklärung hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfahren, dass es ausgeschlossen sei, dass eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe. Andernfalls hätte man eine so weitreichende Unterlassungserklärung wie die hier abgegebene unter anwaltlicher Beratung nicht abgegeben, da sichergestellt werden müsse, dass keine der Haftungsalternativen, auch keine Störerhaftung, eintreten könne. Daher habe man zuvor Erkundigungen darüber einziehen müssen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Außerdem habe die Beklagte bereits vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, die in Streit stehende Rechtsverletzung begangen zu haben, denn sie sei zum in Rede stehenden Zeitpunkt am 11.11.2012 nicht zu Hause gewesen. Dazu hat sie mit Schriftsatz vom 09.05.2014 zunächst vorgetragen, sie sei erst gegen 19.15 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen und habe den PC nicht vor der Arbeit angestellt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2014 hat sie diesen Vortrag insoweit abgeändert, als sie sich an dem Tag, dem Sonntag vor dem Geburtstag ihres verstorbenen Vaters, bei ihrer Mutter aufgehalten und keinen Zugang zum Intemetansclaluss gehabt habe. Neben ihr hätten auch ihr Ehemann, […], sowie die beiden Töchter […]  Zugriff auf den Intemetanschluss gehabt, auch zu den Ermittlungszeitpunkten. Sie wisse nicht, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Der Ehemann der Beklagten habe den beiden Töchtern, als er diesen mit jeweils 13 Jahren einen PC kaufte, bei der Computernutzung regelmäßig über die Schulter geschaut. Als er feststellte, dass diese über youtube Musik herunterluden, habe er dies verboten. In einem weiteren Gespräch habe er ihnen die Tauschbörsennutzung verboten, nachdem er auf dieses Thema durch einen Fernsehbeitrag aufmerksam geworden sei. Diese Gespräche hätten lange vor der behaupteten Rechtsverletzung stattgefunden.
Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört. Es hat außerdem Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 14.05.2014, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Protokolle vom 11.03. und vom 29.04.2015 verwiesen. Die Parteien haben in der Verhandlung am 29.04.2015 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVB1. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse im Internet gegenüber der Beklagten als natürlicher Person, wobei kein Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Beklagten vorgetragen ist.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG noch auf Kostenersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: „a.F.“) in Höhe von 651,80 E.
Die Klägerin hat die behauptete Täterschaft ebenso wenig bewiesen wie eine Teilnahme an der behaupteten Rechtsverletzung oder eine Pflichtverletzung der Beklagten, welche zu einer Störerhaftung führen könnte. Es kommt daher auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien wie insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin und die Wirksamkeit der Abmahnung nicht an.
Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die streitgegenständliche Verletzung als Täterin verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. – Sommer unseres Lebens und klarstellend BGH GRUR 2014, 657 ff. – BearShare) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf; Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 – zitiert nach juris), greift hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten bzw. wenn dies vom Anschlussinhaber vorgetragen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff. – BearShare; BGH a.a.O – Sommer unseres Lebens m.w.N.).
Der Anschlussinhaber trägt dazu eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Anschlussinhabers Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. BearShare).
Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt, indem sie vorgetragen hat, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen habe und dass ihr namentlich benannter Ehemann ebenso wie die beiden namentlich benannten Töchter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, wobei der Ehemann gemeinsam mit der Beklagten einen PC und die beiden Töchter jeweils einen eigenen Laptop genutzt haben. Überdies hat sie vorgetragen, dass die drei weiteren Familienmitglieder die Begehung der Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten abgestritten haben, und damit auch ihrer Nachforschungspflicht genügt.
Die Beklagte hat Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Rechtsverletzung durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags der Beklagten in Zusammenschau mit ihren Angaben in der mündlichen Ver¬handlung und des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht die Beklagte den Film unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat, sondern eines der weiteren drei Familienmitglieder. Der Vortrag der Beklagten ist auch plausibel. Daran ändert der Widerspruch zwischen dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 09.05.2014, wonach sie zum Tatzeitpunkt noch nicht von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei, und demjenigen aus dem Schriftsatz vom 13.05.2014 sowie ihrer mündlichen Angabe, sie sei im fraglichen Zeitpunkt, einem Sonntag, bei ihrer Mutter gewesen, nichts. Denn das Gericht geht davon aus, dass der zuletzt gehaltene und in der persönlichen Anhörung bestätigte Vortrag zutreffend ist, zumal es sich bei dem 11.11.2012 tatsächlich um einen Sonntag handelte und die Beklagte unter Hinweis auf den Geburtstag ihres verstorbenen Vaters am 12.11.2012 plausibel erklärt hat, warum sie sich an das Datum erinnern könne. Es kommt hinzu, dass der zunächst gehaltene Vortrag nur vier Tage später bereits schriftsätzlich unter Hinweis auf einen „Übertragungsfehler“ korrigiert wurde. Im Übrigen ist der Kern ihrer Einlassung, sie sei im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, derselbe.
Dass die drei weiteren Familienmitglieder gegenüber der Beklagten die Rechtsverletzung abgestritten haben sollen, steht dem nicht entgegen. Denn es ist durchaus denkbar, dass sich der Täter oder die Täterin gegenüber der Beklagten als Ehefrau bzw. Mutter, etwa aus Scham oder aus Furcht vor Konsequenzen, nicht offenbart. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine der drei weiteren, nach Einlassung der Beklagten zugriffsberechtigten Personen die Rechtsverletzung begangen hat, auch wenn sie dies gegenüber der Beklagten abgestritten haben sollte.
Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten bezieht sich nur darauf, ob überhaupt und wenn ja welche anderen Personen wegen des ihnen eingeräumten Zugriffs als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte musste darüber hinaus weder angeben, welche Personen nicht in Betracht kommen, noch detaillierter dazu vortragen, ob die drei weiteren Familienmitglieder konkret auch gerade zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, zumal sich dies nach ihrer Einlassung, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entzog.
Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Daher musste die Beklagte weder die Computer untersuchen noch ein Routerprotokoll auslesen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 — juris; AG Düsseldorf; 25.11.2014, 57 C 1312/14 — juris).
Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Anschlussinhaber in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse „konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (…), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzuneh¬men, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret — und nicht nur theoretisch — Zugang zum Internetanschluss gehabt haben.“ (LG München I, 05.09.2014, 21 S 24208/13 — juris, dort Rn. 30), kann dem nicht gefolgt werden.
Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzt nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindimg nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverlet¬zung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren zu Recht immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten, sofern es sich bei diesen um Haushaltsangehörige handelt. Denn auch diesen steht der Anschluss, wie dem Anschlussinhaber, quasi ständig zur Verfügung. Es kommt es auf die Anwesenheit weiterer haushaltsangehöriger Personen exakt im Ermittlungszeitpunkt gar nicht an, wenn zuvor ein Tauschbörsenprogramm gestartet wurde auf einem Gerät, welches mit dem Internet verbunden war (so bereits AG Hamburg, 27.03.2015, 36a C 363/14 — juris, dort Rn. 25).
Die Beklagte musste auch nicht vortragen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, oder wer nicht als Täter in Betracht kommt. Das hat der BGH gerade verneint (BGH, BearShare, a.a.0): „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebe-nenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ Danach muss kein Täter benannt werden, zumal sich die Beklagte damit gegebenenfalls in einen Konflikt im Sinne von §§ 55, 52 Abs. 1 StPO, 384 Nr. 2, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begeben müsste. Die sekundäre Darlegungslast kann jedoch nicht dazu führen, dass gesetzlich normierte Zeugnisverweigerungsrechte ausgehöhlt werden, die den innerfamliären Zusammenhalt und das innerfamiliäre Vertrauensverhältnis in Ansehung möglicher strafrechtlicher Verfolgung schützen.
Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mittei¬lung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht gehalten gewesen, durch eigene Recherche herauszufinden, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder der streitgegenständliche urheberrechtlich geschütz¬te Pornofilm befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist (Forch, GRUR Prax 2015, 49). Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der Bear-Share-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst deutlich über ein Jahr nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln. Das dürfte, abhängig von der Zahl der Nutzer, der Uhrzeit des behaupteten Rechtsverstoßes und anderen Umständen des Einzelfalls, im Wesentlichen auch dann gelten, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht entgegen hier vertretener Auffassung auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur — wie hier — circa zwei Wochen zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde.
Die Beklagte war auch vor dem Hintergrund, dass hier eine Straftat gemäß § 184 StGB im Raume steht, nicht zu weiterer Aufklärung bzw. Nachforschung verpflichtet, jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin. Solche Nachforschungen hätte die Beklagte allenfalls im eigenen Interesse durchführen können.
Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Perso¬nen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und na¬mentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47113 – nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 — nicht veröffent¬licht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 – juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf; 19.11.2013, 57 C 3144/13 – juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 – juris, dort Rn. 12). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist er im Regelfall nicht verpflichtet.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten, denn daraus ergibt sich, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen ha-ben könne. Die Beklagte war insoweit nur sekundär darlegungs-, aber nicht beweisbelastet (vgl. OLG Hamm, 04.11.2013, 22 W 60/13 — juris; LG Bielefeld, 07.10.2014, 20 S 76/14 — juris; AG Biele-feld,06.03.2014, 42 C 368/13 — juris). In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben.
Aufgrund der nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten traf die volle Beweislast für deren Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O — Bearshare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 — 308 S 26/13 — rechtskräftig; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 – 310 S 16/14).
Die Klägerin geht fehl wenn sie meint, dass die Beklagte die zu einer „Entkräftung“ der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände beweisen müsste. Das ist nach der inzwischen insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) gerade nicht der Fall. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das plausibel vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine „tatsächliche Vermutung“ der Täter¬schaft des Anschlussinhabers „nicht begründet“. Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in die¬sen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechtein¬haber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren — nunmehr verschärfte — Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vor¬trägt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Viel¬mehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.).
Die Annahme der Klägerin, die Nichttäterschaft des Ehemanns und der Töchter der Beklagten sei unstreitig, geht ebenfalls fehl. Die von der Klägerin letztlich ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen, weder die Töchter noch der Ehemann hätten Tauschbörsensoftware genutzt, und auf den Rechnern der Töchter sei solche Software auch nicht installiert gewesen, ist nicht unstreitig. Die Beklagte hat diesen Vortrag in der Verhandlung am 05.11.2014 bestritten. Zudem trägt sie vor, sie wisse nicht, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Damit ergibt sich gemäß § 138 Abs. 3 ZPO aus dem Zusammenhang, dass die Beklagte diesen Vortrag bestreitet. Denn die Beklagte stellt bei einer Gesamtbetrachtung ihres Vortrags nicht unstreitig, dass keines der weiteren drei Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen habe. Sie teilt nur mit, dass sie den Täter nicht kenne und auf ihr Befragen hin alle drei die Rechtsverletzung verneint hätten. Damit gibt sie ihr gegenüber getätigte Äußerungen wieder, nicht aber eigenes Wissen oder eigene Wahrnehmungen dahingehend, dass die Töchter und der Ehemann die Rechtverletzimg nicht begangen haben. Würde sie die Nichttäterschaft der drei weiteren Familienmitglieder unstreitig stellen, so würde dies zudem — bei unterstellter Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung — in Widerspruch dazu stehen, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet. Denn dann müsste sie Täterin sein, da für einen anderen Geschehensablauf nichts hinreichend Konkretes vorgetragen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht die konkrete Möglichkeit, dass einer der Freunde ihrer Töchter die Rechtsverletzung begangen haben könnte, denn sie trägt nur vor, dass ihre Töchter das W-Lan-Passwort an Freunde weitergegeben haben. Es ist aber nichts dazu vorgetragen, dass dies bereits vor der in Streit stehenden Rechtsverletzung geschehen sei, und es ist auch nicht vorgetragen, dass Freunde der Töchter die Möglichkeit gehabt haben könnten, die Rechtsverletzung am 11.11.2012 und zu den weiteren Ermittlungszeitpunkten über den Anschluss der Beklagten zu begehen.
Es ist auch nicht richtig, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Ehemann noch die Töchter als Täter bzw. Täterin in Betracht kommen. Allein aufgrund der unstreitigen Belehrungen und Verbote gegenüber den Töchtern, Tauschbörsen zu benutzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht doch Täterinnen sein könnten. Konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die Töchter oder eine von ihnen über dieses Verbot hinweggesetzt haben könnte, bedarf es nicht und solche muss die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht vortragen. Auch aus dem Bestreiten der Rechtsverletzung durch die drei Familienmitglieder kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden, denn es könnte durchaus sein, dass ein Familienmitglied — etwa aus Scham oder aus Furcht vor Konsequenzen — die Rechtsverletzung wahrheitswidrig verneint. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht führen können. Der Ehemann der Beklagten hat die klägerische Behauptung, die Beklagte habe den Film zur Verfügung gestellt, nicht bestätigt; die Aussage war insoweit unergiebig. Er hat nicht bestätigt, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Allein daraus, dass der Zeuge mitgeteilt hat, selbst nicht der Täter zu sein, kann – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage insoweit – nicht auf eine Täterschaft der Beklagten geschlossen werden, denn es könnte auch eine der beiden gemeinsamen Töchter die Rechtsverletzung begangen haben. Das ist auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich um einen Pornofilm handelt, nicht schlechterdings unmöglich und damit nicht auszuschließen. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen sind hier nicht anzustellen.
Die beiden weiteren von der Klägerin benannten Zeuginnen, die beiden Töchter der Beklagten, haben sich schriftlich gegenüber dem Gericht auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen und konnten daher nicht vernommen werden.
Auch aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten können keine Schlüsse auf eine Täterschaft der Beklagten gezogen werden, so dass auch diese Aussage unergiebig blieb. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, er habe im Rahmen der anwaltli¬chen Sachverhaltsaufklärung erfahren, dass es ausgeschlossen sei, dass eine der beiden Töchter Täterin sei. Überdies hat die Beklagte bzw. ihre Prozessbevollmächtigten auch nachvollziehbare Erwägungen dazu vorgetragen, warum die weit formulierte Unterlassungserklärung so abgegeben wurde, obwohl man den Täter nicht kannte. Damit hat sich nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Beklagte wahrheitswidrig im Prozess vorträgt, sie wisse nicht, ob eine ihrer Töchter die Rechtsverletzung begangen hat – was Auswirkungen auf die Würdigung des Beklagtenvortrags insgesamt und damit auch die Frage nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast nach sich hätte ziehen können.
Für eine Teilnahme der Beklagten an der behaupteten Rechtsverletzung ist nichts vorgetragen oder er-sichtlich. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechts¬widrigkeit (vgl, dazu: BGH GRUR 2011, 152 —“Kinderhochstühle im Internet“). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der Haupttat gehabt hätte oder auch nur Kenntnis hätte haben können. Die auch insoweit beweisbelastete Klägerin hat dazu überdies keinen Beweis angetreten.
Die Beklagte haftet schließlich auch nicht als Störerin.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Ver¬letzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnut¬zung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störer¬haftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesonde¬re von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhin¬derung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 – Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kin¬derhochstiihle im Internet II, m.w.N.).
Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine Störerhaftung folgt insbesondere nicht aus dem Zugang anderer Abmahnschreiben und sodann ggf. unterlassener Sicherungsmaßnahmen oder Überprüfungen. Die Beklagte hatte vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung vom 11.11.2012 keinen Anlass, tätig zu werden. Denn alle weiteren, von der Beklagten nach Daten benann-ten Abmahnschreiben erfolgten gleichzeitig oder nach der hier in Rede stehenden Abmahnung vom 23.11.2012 und jedenfalls nach der behaupteten Rechtsverletzung vom 11.11.2012, so dass ihr Zugang schon angesichts der Chronologie keine Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt nicht hinreichender Absicherung des Anschlusses oder Überprüfung der Anschlussnutzer trotz vorangegangenen Hinwei-ses auf über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen für die hier in Rede stehende Rechtsverlet-zung begründen kann. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits vor der hier in Rede ste-hende Abmahnung weitere Abmahnungen erhalten, ist unsubstantiiert und zudem von der Klägerin, die für die eine Störerhaftung begründende Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 5 18/13), nicht unter Beweis gestellt. Für eine andere Pflicht-verletzung, die für die Rechtsverletzung kausal geworden wäre, hat die Klägerin weder etwas vorgetra-gen noch Beweis angeboten. Die Absicherung des W-Lan-Routers war hinreichend, und von der Klägerin ist dazu nicht anderslautendes vorgetragen. Die von der Beklagten vorgetragene Belehrung der Töchter, von denen am 11.11.2012 zumindest eine noch minderjährig war, ist von der Klägerin mit Nichtwis¬sen bestritten worden. Die Klägerin hat dazu aber trotz gerichtlichen Hinweises auf die sie treffende Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten als Tatbestandsvoraussetzung einer Störerhaftung keinen Beweis angeboten, und zudem wäre eine nicht erfolgte Belehrung auch nicht zwingend kausal für die Rechtsverletzung, da sodann der Ehemann der Beklagten als möglicher Täter verbliebe. Gegenüber diesem bestand keine Belehrungspflicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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