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EuGH gewährt immateriellen Schaden bei Datenschutzverletzungen

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EuGH immaterieller Schaden

Der EUGH entschied nun  über den immateriellen Schadensersatzanspruch nach Datenschutzverletzungen gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO  (Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21). 

Am 12. Mai 2021 hat der Oberste Gerichtshof Österreichs dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Artikels 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt. Dies geschah aufgrund eines Falls, bei dem die Österreichische Post ohne Einwilligung des Klägers dessen politische Einstellung prognostizierte und speicherte. Der Kläger fühlte sich dadurch beleidigt, verärgert, in seinem Vertrauen verletzt und bloßgestellt. Das österreichische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des immateriellen Schadensersatzes vor. Der EuGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn

  1. der Betroffene nachweist, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO vorliegt,
  2. ein materieller oder immaterieller Schaden besteht und
  3. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht.

Ein immaterieller Schaden muss keine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, und die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach nationalem Recht. Der EuGH betonte, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf.

Ausblick: Es ist zu erwarten, dass die Klagen wegen Datenschutzverletzungen erheblich zunehmen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entwicklung wirklich die richtigen treffen wird, oder ob nicht einfach inflationär immaterielle Schäden aus dem Hut gezaubert werden - um etwa in Arbeitsgerichtsprozessen  - höhere Abfindungen zu erstreiten. 

 

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