Lizenz zum Flirten – aber kein Titelschutz
Man kennt sie. Man schmunzelt über sie. Und wenn James Bond das Büro von M betritt, sitzt Miss Moneypenny im Vorzimmer und flirtet oder igoriert die Flirtversuche. Doch so ikonisch die Figur wirken mag, umfassenden Markenschutz genießt sie nicht. Mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. I ZR 219/24) stellt der Bundesgerichtshof klar: Der Name „Miss Moneypenny“ genießt keinen Werktitelschutz.
Worum ging es in der Miss Moneypenny Entscheidung?
Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den „James Bond“-Filmen – inzwischen Teil des Amazon-Konzerns – wollte verhindern, dass ein Unternehmen Sekretariatsdienstleistungen unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ anbietet. Argument: Die Filmfigur sei ein selbständig schutzfähiges Werk. Wer ihren Namen benutze, verletze das Werktitelrecht nach § 5 MarkenG. Gefordert wurden Unterlassung, Schadensersatz, Domainlöschung – das volle Programm. Doch bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg winkten ab. Der BGH bestätigt nun höchstrichterlich: Keine eigenständige Werkqualität – kein Titelschutz.
Wann ist eine Filmfigur überhaupt geschützt?
Grundsätzlich kann auch der Name einer fiktiven Figur wie "Miss Moneypenny" Werktitelschutz genießen. Aber dafür muss die Figur ein „bezeichnungsfähiges Werk“ sein – also ein eigenständiges immaterielles Arbeitsergebnis, das vom Verkehr als selbständig wahrgenommen wird. Nicht jede Nebenrolle bekommt also automatisch eine Lizenz zur juristischen Unantastbarkeit.
Erforderlich ist eine klare Individualisierung – etwa durch:
- eine markante optische Gestaltung,
- ausgeprägte, wiedererkennbare Charakterzüge,
- typische Verhaltensweisen,
- eine eigenständige Persönlichkeit, die sich vom Grundwerk löst.
Und genau hier liegt das Problem
Nach den Feststellungen der Hamburger Gerichte – die der BGH ausdrücklich billigt – fehlt es Miss Moneypenny genau daran: Weder ihre äußere Erscheinung noch ihre charakterliche Ausgestaltung verleihen ihr eine unverwechselbare Persönlichkeit. Sie wird über Jahrzehnte von unterschiedlichen Schauspielerinnen verkörpert. Mal charmant, mal nüchtern, mal moderner – aber nie derart individualisiert, dass sie sich vom Bond-Universum löst.
Der Senat formuliert nüchtern. Es fehle „an einer bestimmten optischen Ausgestaltung“ sowie an „besonderen Charaktereigenschaften“, die ihr einen hinreichend individualisierten Charakter mit unverwechselbarer Persönlichkeit verleihen.
Kurz gesagt:
Sie ist präsent – aber nicht prägend genug.
Kein Rückgriff auf Romanwelt oder Fan-Mythos
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen was alles in die Betrachtung einfließt:
Der BGH stellt klar, dass zusätzliche Charakterbeschreibungen außerhalb der Filme – etwa aus Romanen oder Begleitmaterial – unbeachtlich sind. Maßgeblich ist allein, wie die Figur im Filmwerk selbst ausgestaltet ist. Das verhindert eine nachträgliche „Aufwertung“ durch Marketing oder Fankultur.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung schafft erhebliche Klarheit im Kennzeichenrecht:
- Nebenfiguren genießen keinen automatischen Schutz.
- Bekanntheit allein reicht nicht aus.
- Werktitelschutz setzt echte Eigenständigkeit voraus.
Für Dienstleister bedeutet das:
Anspielungen auf bekannte Nebenfiguren sind zulässig, solange keine Markenrechte oder sonstige Schutzrechte verletzt werden.
Nicht jede Figur aus einem Franchise lässt sich monopolartig absichern.
Juristische Pointe des Falls
Ironischerweise darf ausgerechnet eine Figur, die im Vorzimmer arbeitet, nun selbstbewusst im Geschäftsverkehr auftreten. Sekretariatsdienste dürfen weiterhin mit „Moneypenny“ werben – ohne dass Herr Bezos das verhindern kann. Der BGH bleibt konsequent. Werktitelschutz ist kein Fanbonus, sondern eine Frage klarer juristischer Voraussetzungen. Miss Moneypenny bleibt eine sympathische Nebenfigur – und wer sich Jahrelang gegen die Avancen eines James Bond erfolgreich erwehren kann, der braucht wahrscheinlich auch nicht noch Titelschutz. Die Frau steht selbst ihren Mann.

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