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Bohlen klagt vor EGMR – Persönlichkeitsrecht und Werbung durch alle Instanzen

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Herr Bohlen – sicher kein Kind von Traurigkeit – führte über Jahre einen Rechtsstreit gegen einen Tabakkonzern, weil dieser in einer Werbeanzeige ironisch auf die Vielzahl von Schwärzungen hinwies, welche bei der Veröffentlichung eines Buchs von Herrn Bohlen notwendig wurden: In der Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch „Hinter den Kulissen“ von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die erste Instanz am LG Hamburg lief recht erfolgreich, auch die zweite Instanz am Oberlandesgericht verlief noch erfolgreich, wenn die Schadensersatzsumme für Herrn Bohlen im Vergleichs zur Vorinstanz auch reduziert wurde. Der BGH erkannte die Anzeige jedoch durch die Meinungsfreiheit des Tabakkonzerns gedeckt. Wörtlich führte der BGH I ZR 223/05
aus:

aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 – Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 – Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. – Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-merbeschl. v. 2.5.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 – VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).

Ob die (weitere) Abwägung des BGH zwischen den Grundrechten hier wirklich zwingend war, sei dahingestellt. Ich persönlich fand die Entscheidung des  teilweise gescholtenen OLG Hamburg plausibel und nachvollziehbar. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht, welches wohl danach angerufen wurden, auch nicht abgeholfen. Aktuell wird in der Presse nun berichtet, dass Herr Bohlen wegen der Verletzung seiner Rechte Deutschland vor dem EGMR verklagt. Tut das Not? Herr Bohlen hat natürlich das Recht den Rechtsweg auszuschöpfen, und Genugtuung für vermeintliches Unrecht zu fordern. Ganz am Rande könnte vielleicht auch die nicht unbeträchtliche Kostenlast, welche drei Instanzen – die wahrscheinlich nicht nach Streitwert sondern nach einem ordentlichen Stundenhonorar abgerechnet werden – auch einem Pop-Titan bescheren, die letzte Instanz mitgeprägt haben. Denn wenn der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht durch die Bundesrepublik gewährleistet wurde, lockt Schadensersatz wegen nicht ausreichenden Schutzes durch die deutschen Gerichte und zusätzlich eine Kostenerstattung. Diese Summe kann durchaus über 115.000,00 EUR betragen – so in einem Fall von Caroline von Monaco geschehen. Million wie teilweise im Internet gemutmaßt bekommt Herr Bohlen aber sicher nicht.

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