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rka Abmahnung „Dead Island“: Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

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Wenn Sie in jüngerer Zeit eine Abmahnung durch .rka erhalten haben, dann sollte der folgende Beitrag für Sie von Bedeutung sein. Das Spiel Dead Island ist rein exemplarisch genannt.

1. Was bisher geschah?

2013 hatte die Kanzlei rka eine Vielzahl von Abmahnungen an Haushalte versandt, über deren Anschluss das Computerspiel „Dead Island“ heruntergeladen und verbreitet wurde. Nach meiner Erinnung wurden damals (leicht verkürzt) in vielen Fällen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 20.000 EUR bwz. 1.500 EUR als pauschaler Abgeltungsbetrag gefordert.Ferner wurde selbstverständlich eine Unterlassungserklärung gefordert.

2. Was wird aktuell – 2014 – gefordert?

In einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei rka wegen des Spiels Dead Island werden hingegen auch Anwaltkosten gefordert allerdings nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR in einer Störervariante. Deutlich komplexer ist die Berechnung der Anwaltskosten in Tätervarianten, dann ist zur erstgenannte Summe noch der Differenzbetrag aus  Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR und 16.000 EUR zu addieren.  Alternativ wird wie 2013 auch eine Vergleichssume gefordert, die mit ca. 700,00 EUR aber deutlich geringer ist, als noch 2013. Weiterhin ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die sowohl eine Störervariante als auch eine Tätervariante enthält. Die Abmahnung liest sich mithin deutlich komplexer. Der Abgemahnte muss zum einen die Berechnungsmethoden erfassen und zum anderen vor Abgabe der Unterlassungserklärung ermitteln, ob er Störer oder Täter ist.

3. Folgen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Die Komplexität der  rka Abmahnung rührt sicher auch von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie mit dem 97a UrhG im Oktober 2013 eingeführt worden sind, das Einschreiten des Gesetzgebers war richtig, nur scheint es mir, dass der dahinter stehende Gedanke nämlich dem Abgemahnten nachvollziehbar die Rechtsverletzung und die entstandenen Kosten zu erläutern, derzeit kaum erreicht wird.

a. Kostendifferenzierung

Eine saubere dogmatische Differenzierung der Kosten wie sie in der rka Abmahnung grunds. stattfindet (prob. allerdings Gegenstandswert für Schadensersatzfeststellung  in Höhe von 3.500), ist für den Leser kaum mehr nachvollziehbar. Es wird also zukünftig zu diskutieren sein, ob es auch ein Zuviel an Information gibt.

b. Unterlassungserklärung

Ähnliches gilt auch für die Unterlassungserklärung: Einige Kanzleien legen gar keine Unterlassungserklärung mehr bei (Daniel Sebastian), bei anderen Kanzleien muss der Abgemahnte ankreuzen ob er Störer oder Täter ist (Schutt,Waetke) bei der Kanzlei rka kann er Wegstreichen was nicht zutrifft. Ich bezweifele, dass ein Abgemahnte dies alles in wenigen Tagen erfassen kann. Wenn Sie Fragen zu einer rka Dead Island Abmahnung haben, können Sie sich gern bei der Kanzlei Dr. Wachs zu einer kurzen kostenlosen Einschätzung melden.

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